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Anstel­lungs­ver­trags-Rechts­schutz - Der...

Anstel­lungs­ver­trags-Rechts­schutz
Der Manager-Fallschirm im Kündigungsfall

Wenn Manager die Kündi­gung erhal­ten, genie­ßen sie nicht diesel­ben Rechte wie normale Arbeit­neh­mer. Kommt es zum Streit mit dem Unter­neh­men, kann eine Anstel­lungs­ver­trags-Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Existenz sichern. 

Wenn ein Unter­neh­men von einem Manager Schadens­er­satz­zah­lun­gen einfor­dert, wird das Arbeits­ver­hält­nis in der Regel nicht einver­nehm­lich beendet. Die außer­or­dent­li­che Kündi­gung ist hier die Regel. Kommt es zum Streit mit dem Unter­neh­men und schließ­lich zum Bruch, stehen Geschäfts­füh­rer und Vorstände nicht selten von heute auf morgen ohne Vergü­tung da. Abfin­dun­gen, Boni- und Pensi­ons­zah­lun­gen, die ihnen eigent­lich zuste­hen, müssen sie dann vor Gericht einkla­gen. Das kostet nicht nur Zeit. Auch der Rechts­bei­stand muss finan­ziert werden.

Die Familien-Rechts­schutz­ver­si­che­rung greift nicht

Viele Führungs­kräfte gehen davon aus, dass ihre privat abgeschlos­sene Familien-Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Kosten für solche Strei­tig­kei­ten über ihren Manager­ver­trag übernimmt. Das ist ein Irrtum, der sich im Streit­fall als existenz­ge­fähr­dend heraus­stel­len kann.

Der Grund: Die Berufs­rechts­schutz-Bausteine klassi­scher priva­ter Berufs­rechts­schutz-Versi­che­run­gen greifen ausschließ­lich bei Arbeit­neh­mern. Dazu zählen aber nicht Geschäfts­füh­rer und Vorstände als Organ­mit­glie­der und Vertre­ter juris­ti­scher Perso­nen wie einer GmbH oder einer AG. Im Klein­ge­druck­ten schlie­ßen die Anbie­ter von priva­ten Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen Strei­tig­kei­ten um Manager­ver­träge wegen des hohen Kosten­ri­si­kos gezielt aus. Denn Geschäfts­füh­rer und Vorstände tragen eine hohe Verant­wor­tung, die in der Regel ein hohes Haftungs­ri­siko mit sich bringt.

Die Anstel­lungs­ver­trags-Rechts­schutz­ver­si­che­rung springt ein

Die Lösung ist eine Anstel­lungs­ver­trags-Rechts­schutz­ver­si­che­rung. Diese Spezi­al­po­lice deckt die Kosten für gericht­li­che und außer­ge­richt­li­che Rechts­strei­tig­kei­ten von betrof­fe­nen Managern ab. Dazu gehören die eigenen Anwalts- und Gerichts­kos­ten, aber auch Kosten für Sachver­stän­dige und gegebe­nen­falls auch die Ausla­gen der Gegenseite.

Diese Absiche­rung ist sinnvoll, denn derar­tige Ausein­an­der­set­zun­gen gehen mit einem hohen Kosten­ri­siko einher. Die rigorose Abwehr­hal­tung der Familien-Rechts­schutz­ver­si­che­rer ist ein Hinweis darauf, wie hoch das Risiko bei derar­ti­gen Fällen ist.

Mehrere Fakto­ren treiben die Kosten in die Höhe

Verschie­dene Fakto­ren sind für das hohe Kosten­ri­siko bei diesen Ausein­an­der­set­zun­gen verant­wort­lich. Ein Faktor ist, dass Strei­tig­kei­ten mit Vertre­tern juris­ti­scher Perso­nen in der Regel nicht vor den Arbeits-, sondern vor den Zivil­ge­rich­ten (Amts- und Landge­rich­ten) verhan­delt werden. Das Kosten­ri­siko wird hier durch den Streit­wert bestimmt, der bei Manager­ver­trä­gen sehr schnell sehr hoch ausfal­len kann. Er wird nicht wie vor Arbeits­ge­rich­ten mit dem dreifa­chen Monats­ge­halt eines Angestell­ten bezif­fert, sondern mit dem dreifa­chen Jahres­ge­halt des Managers.

Ein Großteil dieser Fälle landet vor den Landge­rich­ten. Ein Verfah­ren vor dieser Instanz stellt den nächs­ten Kosten­trei­ber dar: Vor dem Landge­richt ist die Vertre­tung durch einen Anwalt zwingend vorge­schrie­ben. Dazu addie­ren sich als dritter mögli­cher Kosten­fak­tor die Aufwände für das gesamte Verfah­ren. Verliert der Manager den Rechts­streit vor einem Zivil­ge­richt, werden ihm anders als beim Arbeits­ge­richt die Gesamt­kos­ten des Verfah­rens aufge­bür­det. Unter­liegt er – ganz oder auch nur teilweise – muss er neben den eigenen Anwalts- und Gerichts­kos­ten auch die der gegne­ri­schen Seite tragen.

Viele Topma­na­ger unter­schät­zen, wie schnell der Bruch kommen kann

Angesichts dieser Kosten­fak­to­ren liegt es nahe, dass sich Geschäfts­füh­rer und Manager für mögli­che eigene arbeits­recht­li­che Strei­tig­kei­ten gezielt absichern. Häufig wird dies dennoch unter­las­sen. Denn Topma­na­ger, die einen Anstel­lungs­ver­trag aushan­deln, denken in der Regel nicht daran, dass die Zusam­men­ar­beit mit dem neuen Unter­neh­men auch im Streit enden könnte. Denn selbst wer Höchst­leis­tun­gen vollbringt, kann auf die Abschuss­liste geraten, auch wenn jahrzehn­te­lang die Chemie mit den Verant­wort­li­chen stimmte.

Denn Anlässe, Topma­na­ger von jetzt auf gleich, vor die Tür zu setzen, gibt es für Unter­neh­men viele. Denn Verän­de­run­gen gehören zum Geschäfts­all­tag. Kommen beispiels­weise bei einer GmbH neue Gesell­schaf­ter ins Haus und fordern einen Perso­nal­wech­sel, dann hat der bishe­rige Unter­neh­mens­lei­ter schlechte Karten. Gleiches gilt, wenn ein Großin­ves­tor in eine AG einsteigt und auf einen Wechsel der Entschei­dungs­trä­ger pocht.

Weitere Anlässe für Ausein­an­der­set­zun­gen sind in der Praxis
  • Ermitt­lun­gen der Staats­an­walt gegen das Organ
  • straf­recht­li­che Ermitt­lun­gen inner­halb des Unternehmens
  • Verän­de­run­gen in der Gesell­schaf­ter­struk­tur (Verkauf/​Firmenanteile werden inner­halb der Familie bzw. an Dritte neu übertragen)
  • Verän­de­run­gen des Rechts­trä­gers (Fusion, Firmen­um­wand­lung, Abspaltung)
  • die Verän­de­rung des eigenen Aufgabenbereichs
  • der Vorwurf einer (finan­zi­el­len) Fehlentscheidung
  • unter­schied­li­che Auffas­sun­gen über künftige Ausrich­tung des Unternehmens

In all diesen Fällen hilft die Anstel­lungs­ver­trags-Rechts­schutz­ver­si­che­rung dem Manager, recht­zei­tig die Kosten­ri­si­ken abzufan­gen und sich für recht­li­che Ausein­an­der­set­zun­gen zu wappnen. Nur so können sie im Falle eines Falles ihre berech­tig­ten Inter­es­sen wirksam zu vertreten.

Übrigens: Die Anstel­lungs­ver­trags-Rechts­schutz­ver­si­che­rung dient im Unter­schied zur Unternehmens-D&O ausschließ­lich den indivi­du­el­len Inter­es­sen des Managers oder Geschäfts­füh­rers. Daher werden die Versi­che­rungs­prä­mien vom Versi­cher­ten persön­lich getra­gen – so wie es auch bei anderen Versi­che­rungs­bau­stei­nen, die für die indivi­du­elle Absiche­rung sinnvoll sind, üblich ist.

Versi­che­rungs­tipps
  • Wie die meisten Versi­che­run­gen muss die Anstel­lungs­ver­trags-Rechts­schutz­ver­si­che­rung abgeschos­sen worden sein, bevor der Vertrag abgeschlos­sen wurde. In der Regel greift die Versi­che­rung erst drei bis sechs Monate nach Abschluss.
  • Üblich sind Policen mit einem modera­ten Selbst­be­halt. Es gibt auch Bedin­gungs­werke ohne Selbst­be­halt, jedoch mit entspre­chend hohen Prämien.
  • Hat ein Manager mehrere Organ­funk­tio­nen in einem Konzern, aber nur einen Arbeits­er­trag, müssen die Organ­funk­tio­nen dort separat aufge­führt werden.
  • Besitzt ein Manager mehrere Dienst­ver­träge, muss die Police entspre­chend erwei­tert werden.
  • Die Prämien dieser Versi­che­rung übernimmt in der Regel der Versi­cherte. Übernimmt das Unter­neh­men diese (was inzwi­schen mitun­ter auch zu beobach­ten ist), müssen die Prämien als geldwer­ter Vorteil versteu­ert werden.
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